Ihr Bürgerpolizist vor Ort

Polizeihauptmeister Enrico Gläser
Betreuungsbereiche und Erreichbarkeit
Ort: Stadtverwaltung Ehrenfriedersdorf
Markt 1
09427 Ehrenfriedersdorf
Telefon: +49 37341 5799 -10
Telefax: +49 37341 5799 -18
Betreuungsbereich: Geyer und Ehrenfriedersdorf
Sprechzeiten: jeden 1. Dienstag und 3. Donnerstag im Monat 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Sollte der Polizeistandort nicht besetzt oder Ihr Bürgerpolizist nicht erreichbar sein, wenden Sie sich bitte an das Polizeirevier Annaberg oder Tel. 03733 88-0
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf folgender Website: https://www.polizei.sachsen.de/de/26413.htm
Aktuelle Beiträge Ihres Bürgerpolizisten
Die Reisezeit beginnt für Wohnmobile – Was ist zu beachten?
15. Mai 2026
Wohnmobile bieten Freiheit, erfordern aber auch Verantwortungsbewusstsein.
Das zulässige Gesamtgewicht und die ordentliche Verstauung des Reisegepäckes sind stets zu beachten. Denn Überladung gefährdet die Fahrstabilität und verlängert den Bremsweg.
Das erlaubte Gesamtgewicht des Fahrzeugs (in Teil 1 der Zulassungsbescheinigung zu finden) setzt sich zusammen aus Leergewicht und Zuladung. Wer das Gesamtgewicht überschreitet, muss mit erheblichen Bußgeldern rechnen. Darum sollte man vor der Abfahrt auf eine Fahrzeugwaage fahren, beispielsweise auf öffentliche Brückenwaagen. Auch die Chemnitzer Verkehrspolizeiinspektion bietet dies als Service an – bei Interesse wenden Sie sich für eine Terminabsprache zum kostenlosen Wohnmobilcheck inklusive Wiegen bitte per E-Mail an: vpi.pd-c@polizei.sachsen.de
Weitere Tipps, um eine Überschreitung des Gesamtgewichts zu vermeiden:
- Trinkwasser im kleinen Kanister mitführen und erst auf dem Stellplatz den Tank auffüllen
- Grauwasser vor der Fahrt ablassen
- große Mengen an Getränken und Lebensmitteln nicht von zu Hause mitnehmen, sondern erst am Reiseziel kaufen
- auf unnötigen Ballast (zu viel Bekleidung, ungenutzte Küchengeräte etc.) verzichten
Weiterhin sind die Führerscheinklassen entscheidend. Viele Reisemobile bis 3,5 t dürfen mit Klasse B gefahren werden. Für schwerere Modelle ist meist Klasse C1 oder C erforderlich. Deshalb sollte vor dem Kaufen oder Mieten die zulässige Gesamtmasse und die persönliche Fahrerlaubnis geprüft werden. Wer bis 1999 den Autoführerschein gemacht hat, darf Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen fahren, seitdem sind es nur noch 3,5 Tonnen.
Außerdem sind angemessene Fahrgeschwindigkeiten wichtig. Auf Autobahnen, Landstraßen und in Ortschaften gelten je nach Land unterschiedliche Limits. Schwerere und höher gebaute Fahrzeuge sind außerdem seitenwindempfindlicher, weshalb bei Böen oder auf schmalen Straßen eine langsamere, kontrollierte Fahrweise ratsam ist.
Beim Parken sind die Größe des Wohnmobils, die erlaubte Parkdauer sowie die örtlichen Vorschriften zu beachten. In Städten findet man oft nur begrenzte Stellflächen, auf Parkplätzen und Campingplätzen gelten spezielle Gebühren und Regeln und in Naturschutzgebieten strikte Verbote des Wildcampens.
Auch wenn der geräumige Camper dazu einlädt, sobald er rollt, sind die Benutzung der Toilette, der Gang zum Kühlschrank oder ein Nickerchen auf dem Bett verboten. Denn während der Fahrt müssen alle Insassen gesichert sein. Für Kinder gelten dieselben Regeln wie im normalen Pkw – je nach Körpergröße ist ein Kindersitz Pflicht. Zudem dürfen nur Sitzplätze, die explizit für die Fahrt ausgewiesen (und meist vorwärtsgerichtet) sind, genutzt werden.
Auch Hunde und Katzen müssen während der Fahrt gesichert werden. Es gibt dafür spezielle Anschnallgurte und entsprechende Transportboxen.
Es ist zudem empfehlenswert, angeschlossene Gasflaschen während der Fahrt zuzudrehen. Seit 2025 ist die Prüfung der Gasanlage alle zwei Jahre verpflichtend.
Wer diese Aspekte berücksichtigt, reist sicherer und entspannter!
Ihr Bürgerpolizist
Enrico Gläser
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen

16. April 2026
Nur kurz das Auto verlassen, um was zu erledigen, schon ist das Fenster eingeschlagen und die Handtasche weg. Diebe brauchen nur Sekunden, um in ein Auto zu gelangen und daraus zurückgelassene Gegenstände zu stehlen.
Im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Chemnitz kam es im Jahr 2025 zu insgesamt 1.121 Fahrzeugeinbrüchen. Dies sind zwar weniger als im Vorjahr (2024: 1.209), dennoch gelingt es Kriminellen immer wieder, Beute in Fahrzeugen zu machen. Oftmals nutzen sie einfach günstige, sich ihnen bietende Gelegenheiten.
Wird in Ihr Auto eingebrochen, ersetzt Ihnen in den meisten Fällen die Versicherung den materiellen Schaden. Sie erspart Ihnen aber nicht den Ärger und die Rennereien, die damit verbunden sind. Reparaturen und Neubeschaffungen können sehr zeitaufwendig und mühevoll sein.
Schützen Sie Ihr Eigentum, denn Gelegenheit macht Diebe. Legen Sie keine Wertgegenstände oder Taschen auf den Sitzen oder sichtbar im Innenraum ab! Denn zurückgelassene Taschen oder Rucksäcke im Auto locken Täter an, auch wenn sich in diesen möglicherweise gar keine hochwertigen Dinge befinden. Das gilt auch, wenn Sie Ihr Auto „nur ganz kurz“ abstellen – etwa um an der Tankstelle zu zahlen, auf dem Friedhof die Blumen zu gießen, beim Bäcker die Brötchen zu holen oder um Ihr Kind in die Tagesstätte zu bringen. Verschließen Sie außerdem bei kurzer Abwesenheit immer Türen und Fenster ebenso wie Schiebedach und Kofferraum! Überprüfen Sie bestenfalls nach dem Betätigen der Funkfernbedienung, ob das Fahrzeug wirklich verschlossen ist.
Auch Trickdiebe können es während Ihrer Anwesenheit auf Ihr Hab und Gut abgesehen haben. Lassen Sie auch dann Ihre Handtasche und Wertsachen nicht aus den Augen, wenn Sie beispielsweise Ihre Einkäufe aus dem Einkaufswagen in den Kofferraum laden. Auch solche kurzzeitigen unbeobachteten Momente können Langfinger ausnutzen. Mitunter werden Sie auch mit einer höflichen Frage von einer unbekannten Person abgelenkt und währenddessen schnappt sich ein Komplize Ihre unbeaufsichtigte Tasche.
Bleiben Sie aufmerksam und beachten Sie die Hinweise, um es Dieben nicht leicht zu machen - schaffen Sie keine Gelegenheiten für Diebe!
Ihr Bürgerpolizist
Enrico Gläser
Videoüberwachung auf Privatgrundstücken

14.04.2026
In der heutigen Zeit wird man in aller Regelmäßigkeit und an den verschiedensten Orten mit der Existenz von Videoüberwachung konfrontiert. Egal wie jeder persönlich darüber denkt – durch die Kamera entsteht immer eine Art Überwachungsdruck. Potentiell betroffene Personen werden somit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingeschränkt. Überwachung durch öffentliche Stellen (z.B. Kommunen) und nichtöffentliche, gewerbliche Stellen (z.B. Tankstellen, Banken etc.) unterliegen den strengen Vorgaben und Regularien der Datenschutzvorschriften (DSGVO/BDSG).
Doch wo ist das Anbringen von Kameras durch Privatpersonen erlaubt? Wie ist es geregelt?
Grundsätzlich existiert zum Betreiben einer Videoüberwachung keine Anzeige-, Melde- oder auch Genehmigungspflicht. Folgende Punkte müssen aber zwingend beachtet und eingehalten werden:
• Überwachung ausschließlich privat genutzter Bereiche des Kamerabetreibers (z.B. selbstbewohntes Grundstück/Wohnung)
• Überwachung ohne Bezug zu wirtschaftlicher oder beruflicher Tätigkeit
• Aufzeichnungen dürfen nicht weitergegeben bzw. veröffentlicht werden
Ist dies gegeben, handelt es sich um eine zulässige „Haushaltsausnahme“ und der Betrieb fällt nicht unter die gesetzlichen Voraussetzungen des Datenschutzes.
Um etwaigen Beschwerden zuvorzukommen, sollte der Erfassungsbereich der Kamera für Außenstehende nach Möglichkeit erkennbar sein. Wünschenswert ist zudem eine entsprechende Beschilderung, mit der auf die Überwachung hingewiesen wird. Auch ein im Vorfeld mit den Nachbarn geführtes Gespräch, lässt manchen Ärger sicher gar nicht erst aufkommen.
Muss man im Umkehrschluss nun alle ausgewiesenen Überwachungskameras in der Nachbarschaft dulden?
Das kommt auf den Einzelfall an. Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich nicht deshalb rechtmäßig, weil sichtbar auf sie hingewiesen wird. Bestehen also Zweifel am Einhalten einer der oben genannten drei Punkte, sollte der Betroffene („Überwachte“) von seinem Auskunftsrecht gegenüber dem Kamerabetreiber Gebrauch machen. Bleibt die Antwort aus oder liegt gar eine unzulässige Überwachung vor, besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Sächsische Datenschutzbeauftragte). Diese nimmt sich der Sache an und gibt zudem Hinweise über weiterführende Möglichkeiten (z.B. zivilrechtliches Verfahren) zur Durchsetzung des eigenen Rechtsanspruchs. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.datenschutz.sachsen.de
Ihr Bürgerpolizist
Enrico Gläser



















