Die Stadtkasse informiert: Grundsteuer ab 2025
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherige Ermittlung der Einheitswerte (steuerlicher Wert eines Grundstückes) in 2018 für verfassungswidrig. In den ostdeutschen Ländern basierte die Ermittlung der Einheitswerte auf Basis der Wertverhältnisse vom 01. Januar 1935, in westdeutschen Bundesländern basieren Sie auf Wertverhältnissen aus 1964. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes führt dies zu einer Ungleichbehandlung bei der Bewertung der Flurstücke. Ende 2019 wurden vom Bundestag und Bundesrat die gesetzlichen Neuregelungen für Zwecke der Grundsteuererhebung ab 2025 verabschiedet. Auf Grundlage dieser Entscheidung sind wir als Kommune verpflichtet, die Grundsteuer ab 2025 neu festzusetzen. Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Stadt. Alle Grundsteuereinnahmen bleiben direkt vor Ort. Mit ihnen finanzieren wir unter anderem den Bau, die Instandhaltung und Unterhaltung von Straßen, der Schule mit Hort und dem Kindergarten. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen. Grundlegende Informationen zur Grundsteuerreform und weshalb diese Einnahmen essentiell für die Kommune sind, können Sie folgendem Video des Deutschen Städte- und Gemeindebundes entnehmen: https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk
Nachdem Sie als Steuerpflichtiger bis 31.Januar 2023 die Feststellungserklärungen beim Finanzamt abgegeben haben, wurde Ihr Grundbesitz entsprechend Ihrer Erklärung vom Finanzamt bewertet. Sie sollten vom Finanzamt Bescheide über den Grundsteuerwert- und den Grundsteuermessbetrag erhalten haben.
Die Stadt Geyer beabsichtigt in 2025 Einnahmen aus der Grundsteuer in selber Höhe, wie in 2024 zu generieren (Aufkommensneutralität). Die Reform dient somit nicht der Generierung von Mehreinnahmen. Die Summe aller Messbeträge, welche wir vom Finanzamt erhalten haben, liegt unter der Summe vor der Reform (2024). Nur durch eine Anpassung des Hebesatzes kann in 2025 genauso viel Grundsteuer eingenommen werden, wie in 2024.
Folgende Hebesätze wurden für die Grundsteuer 2025 vom Stadtrat der Stadt Geyer in der Sitzung am 05.11.2024 (Amtsblatt 28/2024) beschlossen:
Grundsteuer A: 345 %
(für land- und Forstwirtschaftliche Betriebe)
Grundsteuer B: 485 %
(für bebaute und unbebaute Grundstücke)
Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich wie folgt:
MB Finanzamt * Hebesatz Kommune = Grundsteuerzahllast
Nicht alle Steuerpflichtigen werden im Januar 2025 den Grundsteuerbescheid der Kommune erhalten. Da es bisher nicht möglich war alle Rückfragen mit dem Finanzamt zu klären, können viele Steuerbescheide erst im Laufe des Jahres 2025 erstellt und an Sie versendet werden.
Checkliste:
-Sie haben keinen Bescheid von uns erhalten: Sie erhalten Ihren Bescheid im Laufe des Jahres 2025. Erst nach Erhalt des Grundsteuerbescheides der Kommune sind Sie zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Bitte sehen Sie daher von Rückfragen bei der Stadtkasse ab.
- Bitte löschen Sie bestehende Daueraufträge bei der Bank oder passen Sie diese entsprechend Ihrer neuen Zahllast an.
- Bestehende SEPA-Mandate können teilweise weiterverwendet werden. Sollten Sie mit Ihrem Grundsteuerbescheid ein Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates erhalten, so konnten wir Ihr bestehendes Mandat nicht aufrechterhalten. Sie müssen das Formular dementsprechend neu ausfüllen.
Sollten Sie Widerspruch gegen Ihren Grundsteuerbescheid einlegen wollen, weisen wir darauf hin, dass dieser nur dann Aussicht auf Erfolg haben wird, wenn im Bescheid folgende Fehler enthalten sind:
- abweichende Daten vom Messbescheid des Finanzamtes
Sollten Sie gegen die Höhe der Grundsteuer vorgehen wollen, so müssen Sie sich an das Finanzamt Annaberg wenden. Diese bestimmen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag, welcher die Werthaltigkeit Ihres Grundstückes beziffert. Darauf hat die Stadtkasse keinen Einfluss. Dahingehende Widersprüche haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie müssen von uns zur kostenpflichtigen Bearbeitung an das Landratsamt weitergegeben werden. Zudem weisen wir darauf hin, dass Sie trotz eingelegtem Widerspruch zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet sind.
Weitere Informationen zur Grundsteuer können Sie folgenden öffentlichen Portalen entnehmen:
Land Sachsen:
www.grundsteuer.sachsen.de
Deutscher Städte- und Gemeindebund:
https://www.dstgb.de/themen/finanzen/steuern/infomaterial-zur-reform-der-grundsteuer/